Ausgabe 51 - März 2014

5 Was ist denn jetzt mit der Kanalsanierung? von Beate Brinkert-Rütten Unstrittig ist und war es immer, dass jeder Hausei- gentümer für die Abwas- serleitungen auf seinem Grundstück verantwortlich ist. Dicht müssen die Lei- tungen sein und es muss möglich sein, sie zu reini- gen. Häuslebauer, also Ersteller von Neubauten, können und konnten eine Beschei- nigung über die Dichtheit ihrer Abwasseranlage be- kommen, wenn sie fertig und abge- nommen war. Es ist auch möglich, einen Nachweis (früher sog. A- Bescheinigung, heute NRW- Protokoll) vom entsprechenden Un- ternehmer noch nachzufordern. Da- nach müssten diese Hauseigentümer erst 30 Jahre später erneut die Dicht- heit nachweisen. Alt: Stand 2012 war, dass alle Besit- zer von „Altimmobilien“ – älter als 20 Jahre – die Dichtheit ihres Abwasser- systems nachweisen sollten. Begrün- det wurde dies mit dem Schutz des Grundwassers, weshalb die Besitzer älterer Häuser in Wasserschutzzonen zuerst beweispflichtig sein sollten. Umso näher die Beweisfristen 2013 bzw. 2020 rückte und umso deutlicher wurde, wie hoch die Kosten, weniger für die Untersuchung, als für die Re- paratur der meist undichten, alten Tonrohrkanäle sein würden, umso mehr nahm der Widerstand gegen das - von der Stadt Krefeld nur umgesetz- te - Landesgesetz zu. Ebenso wurde immer strittiger, ob private Abwässer, die aus undichten Abwasserkanälen austreten, überhaupt bis ins Grund- wasser gelangen können und dieses dann verschmutzen können. Anfang 2013 wurde der bisherige §61 des Landeswassergesetzes aufgehoben und eine Neuregelung in Form einer Rechtsverordnung beschlossen. Neu: Im Oktober 2013 verkündete der Umweltminister von NRW dann eine Rechtsverordnung (jetzt §61,2 LWG), , nach der die Städte und Gemeinden , hier auch die Stadt Krefeld, bisherige Satzungen aufheben und neue erlassen muss/kann. Im Dezember 2013 hat der Stadtrat alle bisherigen Satzun- gen aufgehoben, die die Beweis- pflicht über die Dichtheit der Ab- wasseranlagen außerhalb von Was- serschutzgebieten vorschrieben. Geblieben ist die Verpflichtung für die Eigentümer von Häusern , die vor Beginn 1965 erbaut wurden (und für industrielle Betriebe vor 1990) in Wasserschutzgebieten ihre Abwas- seranlagen bis zum 31.Dezember 2015 überprüfen und ggf. reparieren zu lassen. Die Eigentümer von Häu- sern in Wasserschutzgebieten ,die jünger als Baujahr 1965 , aber älter als 30 Jahre sind, müssen diese bis Ende 2020 überprüfen lassen. Diese Über- prüfung soll dann alle 30 Jahre erfol- gen! Für Häuser ,die älter als 20 Jahre aber jünger als 30Jahre sind , gibt es noch keine feste Regelung. Wenn eine Bescheinigung über eine ordnungs- gemäße Abnahme der Abwasseranla- ge vorliegt, gilt vermutlich die 30 Jahre Frist. Ausschlaggebend ist aber immer der Zeitpunkt, wann die Ab- wasseranlage tatsächlich in Betrieb genommen wurde und das ist nicht immer der gleiche Zeitpunkt wie der Hausbau!. Für Hausbesitzer außerhalb von Wasserschutzzonen gibt es bisher Die schraffierte Fläche stellt die Wasserschutzgebiete in Grönland dar

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