Ausgabe 46 - Oktober 2011

- 3 - DAS Thema auf der Jahres- hauptversammlung im April: Die Dichtheitsprüfung von Beate Brinkert-Rütten Dazu hielt Herr Plenker vom Fach- bereich Umweltamt auf der Jahres- hauptversammlung des BV am 13. April ein Gastreferat mit anschlie- ßender Aussprache. Die JHV 2011 war wohl aus diesem Anlass gut besucht. Herr Plenker legte zuerst kurz die gesetzlichen Grundlagen für die vorgeschriebene Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen dar. Erst einmal sind diese im Landeswasser- gesetz §61 des Landes NRW festge- legt. Dieses besagt, dass alle Ab- wasserleitungen in der Erde für Schmutzwasser im Abstand von 20 Jahren zu überprüfen und ggf. in- standzusetzen sind. Die Kommunalverfassungen inter- pretieren diese Vorgaben unter- schiedlich. Krefeld hat z. B. festge- legt, dass alle erdverlegten Abwas- serleitungen - auch unter dem Haus -, aber nicht die Fall- und Regen- rohre, bis zum Anschluss an den städtischen Abwasser- oder Misch- wasserkanal zu prüfen sind. Krefeld speziell ist dabei, dass auch die au- ßerhalb des eigenen Grundstücks z. B. im Straßenraum liegenden Ab- wasserleitungen vom Grundstücks- eigentümer geprüft werden müssen. Dieser Passus wurde in Krefeld 2008 geändert. Zuvor galt die Repa- raturpflicht bis zur eigenen Grund- stücksgrenze, wie in den meisten Nachbargemeinden und -städten. Die Prüf- und ggf. Reparaturpflicht bis zum Anschlusspunkt an den SWK-Kanal obliegt also dem Ei- gentümer. Die Frist wurde eigent- lich bis 2015 gesetzt, kürzere Fris- ten gelten aber in den Wasser- schutzzonen. Aber die Gemeinde/ Stadt kann die Fristen verlängern. In Krefeld wurde die Überprüfung für Häuser in der Wasserschutzzo- ne, die vor 1965 errichtet wurden, auf den 31.12 2013, für alle später errichteten Gebäude (auch außer- halb der Wasserschutzzonen) auf den 31. 12. 2015 festgelegt. Mög- lich ist aber noch eine Staffelung der Termine. Für die notwendige, erste TV- Überprüfung bzw. Drucküberprü- fung (die in Wasserschutzzonen in Krefeld vorgeschrieben ist), werden von der obersten Wasserschutzbe- hörde die sachkundigen Firmen be- nannt, die man auch im Internet ab- rufen kann. Die SWK Aqua bietet ebenfalls entsprechende Überprü- fungen für ca. 300€ an. Am Ende der Überprüfung und ggfls. nach einer – in der Regel sehr teuren - Reparatur stellt die Firma eine Be- scheinigung über die Dichtheit aus, die der Gemeinde/Stadt auf Verlan- gen vorgelegt werden muss. Parallel zu den privaten Sanierun- gen überprüft und repariert die Ab- teilung Stadtentwässerung der SWK Aqua zurzeit (und in den nächsten Jahren) auch die öffentlichen Kanä- le. So soll in absehbarer Zeit der Hauptkanal auf der St. Töniser Stra- ße erneuert werden. Genauere Infos sind auf der Home- page zur Abwasserkanalsanierung/ Dichtheitsprüfung oder telefonisch zu bekommen. Die Anwesenden stellten im An- schluss an den Vortrag viele Fragen – hier eine Auswahl: 1. Wenn Schäden am Kanal durch die Ein- wirkungen Dritter verursacht wurden (z. B. Straßenverkehr, städtische Bäume…)? - Ansprüche müssen privatrechtlich gegenüber dem Verursacher, z. B. der Stadt, geltend gemacht werden. 2. Können die Sanierungskosten auf die Miete umgelegt werden? Das ist Sache des Mietrechts – wahr- scheinlich. 3. Gibt es irgendwo Preisnachlässe? - Ja, z. B. wenn sich mehrere Nachbarn zur Sanierung zusammenschließen. 4. Was ist mit den Stichwegen in Siedlun- gen? - D as kommt darauf an, ob die Kanäle städtisch oder privat sind, und muss im Einzelfall beim Umweltamt / Tiefbauamt überprüft werden. 5. Wie hoch sind die Kosten? - Das hängt vom Einzelfall ab. Was muss gemacht werden, wie viele Meter und mit welcher Reparaturmethode. Es wird aber nicht billig, wenn repariert werden muss. 6. Ich habe ein Mehrfamilienhaus von ca. 1900 an der St. Töniser Str. Wenn ich für die Kanalreparatur die Straße sperren und aufreißen muss, kann ich mein Haus direkt verschenken. - In solchen Fällen findet die SWK Aqua mit den Eigentümern hoffentlich eine Lö- sung. Aktuell: Zurzeit gibt es nichts Neu- es bzgl. der Dichtheitsprüfung, es müssen noch einige Punkte zwi- schen Landes- und Kommunalge- setz geklärt werden. Neu war ja be- reits, dass bei Bagatellschäden (Haarrissen im oberen Bereich der Abflussrohre) keine Druckprüfung und keine Reparatur erfolgen muss.

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